Skip to main content


Menuhinstr. 6, 53113 Bonn

0228 - 368937-0

Ab 1. Juli 2025: NEUER NAME  - NEUE AUFGABEN

Der Deutsche Bundestag hat im Februar 2025 das „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ verabschiedet, das zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist  (BGBl. 2025 I Nr. 63 vom 28.02.2025 ).


Die neuen Regelungen bringen eine Vielzahl von Änderungen und Verbesserungen für die Betroffenen mit sich, über die wir Sie demnächst ausführlich im Rahmen einer neuen Internetpräsenz informieren werden. Bis zur Fertigstellung werden wir Sie auf dieser Seite zeitnah zum aktuellen Fortschritt unterrichten. Die wichtigsten Regelungen mit derzeitigem Sachstand nachstehend in Kürze:


Änderung des Stiftungsnamens

Mit Inkrafttreten des Gesetzes erhält die Stiftung die Bezeichnung Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte. Ihre Briefe, Mails und Unterlagen erreichen uns auch unter der bisherigen Bezeichnung weiterhin, bereits erhaltene, ältere Antragsformulare  für Leistungen nach § 18 StrRehaG nehmen wir ebenfalls weiter an - beachten Sie hierzu aber unbedingt die geänderten Regelungen zur Einkommensprüfung weiter unten.

EINFÜHRUNG EINES BUNDESWEITEN HÄRTEFALLFONDS

Die notwendigen Richtlinien zur Umsetzung des bundesweiten Härtefallfonds werden aktuell bei der SED-Opferbeauftragten beim Deutschen Bundestag, Frau Evelyn Zupke , erarbeitet.


Derzeit können wir daher weder zum Kreis der Berechtigten, den Zugangskriterien allgemein oder dem Umfang der künftigen Leistungen Auskunft geben. Potenziell Betroffene bitten wir daher noch um Geduld - weitere Entwicklungen und Informationen werden wir zeitnah über diese Seite an Sie weitergegeben, ein entsprechender Antragsvordruck dann bereitgestellt.


Aus gleichem Grund wird vom Einreichen vorzeitiger, formloser Anträge abgeraten, da sehr wahrscheinlich Unterlagen und das offizielle Formular dann nachgefordert werden müssen.  Ein solcher Antrag hat ausdrücklich auch keinen Einfluss auf die Reihenfolge der späteren Unterstützung.


Wegfall der Einkommensprüfung bei Leistungen nach § 18 StrRehaG

Bei der Bewilligung von Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG bedarf es seit dem 1. Juli 2025 keiner besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage mehr, d.h., für eine Unterstützung sind keine Angaben mehr zu Einkommensverhältnissen oder Personen im Haushalt notwendig.


Wichtig: Betroffene, die aufgrund ihrer prekären Einkommensverhältnisse einen evtl. erhöhten Unterstützungsbedarf haben, können weiterhin freiwillig Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage machen, um ggfls. weitere Zuschläge zu erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung beraten Sie zu den möglichen Erfolgsaussichten gerne.